Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
Sämtlichen Angeboten, Verkäufen, Lieferungen und sonstigen Leistungen der Wahtari GmbH (nachfolgend auch „Auftragnehmer“) liegen die nachfolgenden Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) zugrunde. Durch Auftragserteilung oder Annahme der Ware bzw. der vertraglichen Leistung seitens des Kunden (bzw. nachfolgend auch „ Auftraggeber“) gelten diese AGB als anerkannt. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, ohne dass es einer erneuten ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung bedarf.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese AGB während der Laufzeit des Vertrages mit Wirkung für die Zukunft zu ändern und anzupassen, wenn dies aus einem zwingenden Grund, wie etwa zwingenden betrieblichen Gründen, der Änderung von Gesetzen oder der Rechtsprechung erforderlich wird, oder wenn ausschließlich neue Leistungen des Auftragnehmers (wie z.B. die Ausweitung des Angebotes durch die Bereitstellung weiterer Dienste) eingeführt werden. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber die geänderten Bedingungen vor dem geplanten Inkrafttreten in Textform übermitteln und auf die Neuregelungen sowie das Datum des Inkrafttretens besonders hinweisen. Zugleich wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine angemessene, mindestens vier (4) Wochen lange Frist für die Erklärung einräumen, ob er den geänderten Bedingungen widerspricht. Erfolgt innerhalb dieser Frist, welche ab Erhalt der Nachricht in Textform zu laufen beginnt, kein Widerspruch, so gelten die geänderten Bedingungen als vereinbart. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber bei Fristbeginn gesondert auf diese Rechtsfolge, d.h. das Widerspruchsrecht, die Widerspruchsfrist und die Bedeutung des Schweigens hinweisen.
Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die vom Auftragnehmer nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, sind unverbindlich, auch wenn ihnen der Auftragnehmer nicht ausdrücklich widersprochen hat.
2. Angebote, Vertragsschluss und Vertragsgegenstand
Alle Angebote sind bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung unverbindlich und freibleibend.
Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten, insbesondere in Prospekten, Leistungsbeschreibungen oder dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen, sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. In diesem Fall sind sie integraler Bestandteil des Vertrages.
Für den Fall, dass zu liefernde Produkte des Auftragnehmers KI-gestützte Software zur kameragestützten Qualitätskontrolle (nachfolgend die „SOFTWARE“) enthalten, erkennt der Auftraggeber an, dass sich der Funktionsumfang der SOFTWARE verbindlich und abschließend aus der zwischen den Parteien vereinbarten Leistungsbeschreibung ergibt. Ferner erkennt der Auftraggeber an, dass es sich bei den Entscheidungen der SOFTWARE (nachfolgend die „Predictions“) für den jeweiligen Anwendungsfall lediglich um Annahmen handelt, die aufgrund von Wahrscheinlichkeiten getroffen wurden und deren Qualität insbesondere von der Qualität der vom Auftraggeber eingespeisten Datenpunkte abhängt.
Zu dem vertragsgegenständlichen Leistungsumfang der SOFTWARE zählt daher explizit nicht die Richtigkeit der Predictions. Der Einsatz der SOFTWARE kann eine menschliche Entscheidung nicht ersetzen.
Wird dem Auftraggeber neben dem Kaufangebot ein Finanzierungsangebot unterbreitet, so geschieht dies grundsätzlich unter dem Vorbehalt der Übernahme der Finanzierung durch den beteiligten Finanzierenden. Lehnt dieser den Antrag des Auftraggebers ab, bleibt es dem Auftragnehmer auch ohne Begründung überlassen, vom Angebot bzw. Auftrag zurückzutreten oder auf die Erfüllung durch den Auftraggeber zu bestehen.
3. Liefer- und Leistungszeit
Bei einer vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Nichtbelieferung durch einen Vorlieferanten ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall wird der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Ware informieren und seine bereits erbrachten Gegenleistungen unverzüglich zurückerstatten. Liefertermine oder -fristen sind annähernd und unverbindlich, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart.
Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z.B. Betriebsstörungen durch Feuer, Wasser und ähnliche Umstände, Ausfall von Produktionsanlagen und Maschinen, Streik und Aussperrung, Mangel an Material, Energie, Transportmöglichkeiten, Pandemien, behördliche Eingriffe) und aufgrund von unvorhersehbaren Ereignissen, die dem Auftragnehmer die Erbringung der vertraglichen Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, auch wenn sie bei Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, hat der Auftragnehmer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Auftragnehmer die Lieferung bzw. die vertragliche Leistung unter Berücksichtigung der Dauer der Verzögerung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit zeitlich später zu erbringen. Über den Eintritt einer solchen Verzögerung wird der Auftraggeber unverzüglich unterrichtet.
Sollte die Verzögerung unangemessen lange andauern, so kann jeder Vertragsteil ohne Ersatzleistung vom Vertrag zurücktreten.
Falls der Auftragnehmer den schriftlich vereinbarten Liefertermin aus anderen Gründen nicht einhalten kann, hat der Auftraggeber ihn schriftlich in Verzug zu setzen und eine nach Art und Umfang der Leistung angemessene Nachfrist zu gewähren, es sei denn, die Leistung ist kalendermäßig bestimmt. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung sämtlicher Vertragspflichten seitens des Auftraggebers voraus.
Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit sie für den Auftraggeber zumutbar sind.
Bei Nichtabholung einer vom Auftraggeber abzuholenden Ware oder bei verweigerter Annahme ist der Auftragnehmer berechtigt, nach einmaliger schriftlicher Aufforderung zur Abholung mit angemessener Frist die Erfüllung des Vertrages abzulehnen und Schadensersatz in Höhe von 10 % des Kaufpreises zu verlangen. Der Schadensbetrag kann höher oder niedriger angesetzt sein, wenn eine Partei einen höheren oder niedrigeren Schaden nachweist.
4. Gefahrübergang
Verschlechterung der Ware geht auf den Auftraggeber über, sobald die Ware dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt übergeben ist. Dies gilt im Übrigen auch unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Versandkosten trägt.
Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
5. Anlieferung, Abnahme
Beim Anliefern wird vorausgesetzt, dass das Fahrzeug unmittelbar an das Gebäude heranfahren und entladen kann. Mehrkosten, die durch weitere Transportwege oder wegen erschwerter Anfuhr vom Fahrzeug zum Gebäude verursacht werden, sind gesondert zu berechnen. Von Seiten des Auftragnehmers erfolgen keine Transporte über das Erdgeschoß hinaus. Wird die Ausführung der Arbeiten des Auftragnehmers oder der von ihm beauftragten Personen durch Umstände behindert, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so werden die entsprechenden Kosten (z.B. Arbeitszeit und Fahrgeld) in Rechnung gestellt.
Die Abnahme der Lieferungen und Leistungen hat nach angezeigter Fertigstellung unverzüglich zu erfolgen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teillieferungen- oder Teilleistungen.
6. Gewährleistung
Ist die Lieferung oder Leistung mangelhaft, so kann der Auftragnehmer nacherfüllen. Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist zweimalig fehl, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Der Auftraggeber ist berechtigt, anstelle der Minderung auch Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Im Übrigen richten sich die Ansprüche des Auftraggebers wegen Mängeln an der Kaufsache nach den gesetzlichen Regelungen innerhalb der gesetzlichen Fristen, soweit zwischen den Parteien schriftlich nichts anderes vereinbart ist.
Der Auftraggeber hat etwaige Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung bzw. Durchführung der vertraglichen Leistung gegenüber dem Auftragnehmer schriftlich mitzuteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Auftragnehmer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Den Auftraggeber als Kaufmann betreffende Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 HGB bleiben hiervon unberührt.
Die mangelhaften vertraglichen Lieferungen bzw. Leistungen sind von dem Auftraggeber in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch den Auftragnehmer bereit zu halten. Die Beseitigung des Mangels sowie jedwede sonstige Bearbeitung der vertraglichen Lieferungen bzw. Leistungen durch andere als den Auftragnehmer sowie ein Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen schließt jeden Gewährleistungsanspruch gegenüber dem Auftragnehmer aus.
Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr, dass seine Leistung zur Zeit der Abnahme die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit hat und sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte bzw. für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Auftraggeber nach der Art des Werkes erwarten kann. Für vom Auftragnehmer gelieferte Software bedeutet vereinbarte Beschaffenheit, dass die Software vereinbarten Leistungsbeschreibungen entspricht.
Mängelansprüche bestehen nicht bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß sowie bei Schäden, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung entstehen. Werden vom Auftraggeber unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Haftungsansprüche.
Im Übrigen ist eine Gewährleistung ausgeschlossen, wenn die dem Auftraggeber überreichten Bedienungs- und Montageanleitungen nicht nachweisbar eingehalten worden sind. Schadensersatzansprüche nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ProdHaftG) bleiben unberührt.
Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen an Dritte ist grundsätzlich ausgeschlossen. Verkauft der Auftraggeber die vom Auftragnehmer gelieferte Ware an Dritte, ist ihm untersagt, wegen der damit verbundenen gesetzlichen bzw. vertraglichen Gewährleistungsansprüche auf den Auftragnehmer zu verweisen.
Mängelrügen berühren die Fälligkeit des Kaufpreisanspruches nicht, es sei denn, ihre Berechtigung ist durch den Auftragnehmer schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt. Erwirbt der Auftraggeber in einem Vertrag mehrere Geräte oder erwirbt er ein System aus mehreren Geräten, so wird mit Erteilung des Auftrags vereinbart, dass ein Anspruch auf Minderung oder Rücktritt grundsätzlich nur für das einzelne, von Mängeln betroffene Gerät, nicht aber für alle Geräte oder das gesamte System besteht, es sei denn, die Geräte sind alle zusammengehörend verkauft worden und das mangelhafte Geräte kann nicht ohne Nachteil für den Auftraggeber von den übrigen getrennt werden.
Für den Fall, dass der Auftraggeber ein System untereinander vernetzter Geräte (Netzwerk) erwirbt, sichert er zu, nur geeignete (netzwerkfähige) Software entsprechend den Lizenzbedingungen der Hersteller einzusetzen. Andernfalls stellt er den Auftragnehmer von der Gewährleistung frei. Der Auftraggeber willigt ein, dass der Auftragnehmer die Installationsdaten zum Zeitpunkt der Auslieferung protokollieren und bei sich speichern kann.
7. Haftung
Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aufgrund von vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handlungen, schuldhafter Verletzung von Körper, Leben und/oder Gesundheit, bei Verletzung einer ausdrücklich als „Garantie“ zu bezeichnender Garantie, und im Falle zwingender gesetzlicher Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
In anderen als den in vorstehendem Absatz beschriebenen Fällen ist die Haftung des Auftragnehmers für die einfach fahrlässige Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, deren Erfüllung für die Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist und auf deren Erfüllung der Auftraggeber daher regelmäßig vertrauen darf, beschränkt auf die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Die Haftung auf den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden ist summenmäßig begrenzt auf das 1,5 fache des brutto Kaufpreises der jeweiligen einzelnen Kaufsache.
In allen übrigen Fällen haftet der Auftragnehmer nicht für einfache Fahrlässigkeit.
Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch zugunsten von Organen, Mitarbeitern, Vertretern und/oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
8. Eigentumsvorbehalt
Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die dem Auftragnehmer aus jedem Rechtsgrund gegen den Auftraggeber jetzt oder künftig zustehen, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum an den gelieferten Waren vor. Der Auftraggeber darf über die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware nicht verfügen, insbesondere diese nicht veräußern, nicht verschenken, nicht verpfänden oder nicht zur Sicherheit übereignen. Erfolgt die vertragliche Lieferung bzw. Leistung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Waren im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiterveräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Erwerber aus der Veräußerung bereits jetzt an den Auftragnehmer abgetreten; übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten dessen Forderungen an den Auftraggeber insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe der Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Waren für die Dauer des Eigentumsvorbehalts gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und Einbruch ausreichend zu versichern. Ggf. tritt er die Versicherungsansprüche in Höhe des Warenwertes bzw. in Höhe der noch offenen Forderungen an den Auftragnehmer ab.
Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Ware erfolgen stets für den Auftragnehmer als Hersteller. Erlischt das (Mit-)Eigentum des Auftragnehmers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Auftraggebers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf den Auftragnehmer übergeht. Der Auftraggeber verwahrt das (Mit-)Eigentum des Auftragnehmers unentgeltlich.
Bei Zugriff Dritter, insbesondere durch Gerichtsvollzieher, auf die Vorbehaltsware ist der Auftraggeber verpflichtet, auf das (Mit-) Eigentum des Auftragnehmers hinzuweisen und diesen unverzüglich zu benachrichtigen.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Auftraggebers zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Auftraggebers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Auftragnehmer liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
Eigentums- und Urheberrechte an vom Auftragnehmer erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Entwürfen und Berechnungen bleiben vorbehalten. Derartige Unterlagen dürfen ohne Zustimmung des Auftragnehmers weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.
9. Preise und Zahlungsbedingungen
Die Preise sind Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Liefer- und Transportkosten werden ggf. gesondert berechnet.
Bei Vereinbarungen, die Liefer- und Leistungsfristen von mehr als vier Monaten nach Vertragsabschluss enthalten, ist der Auftragnehmer berechtigt, in Verhandlungen über neue Preisvereinbarungen einzutreten.
Alle Leistungen, auch Teilleistungen, sind – sofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist – innerhalb von 14 Tagen nach ihrer Erbringung bzw. Rechnungsstellung ohne jeden Abzug zu zahlen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist bei Vertragsabschluss eine Anzahlung in Höhe von 25 % des Auftragswertes zu leisten.
Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenforderungen berechtigt. Wesentliche Verschlechterungen in der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers berechtigen den Auftragnehmer, Vorauszahlungen bzw. Sicherheitsleistungen zu verlangen.
Falls der Auftraggeber die getroffenen Zahlungsvereinbarungen nicht einhält, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
10. Verjährungsfristen
Ansprüche des Auftraggebers wegen eines Mangels der Ware sind bei Verkauf gebrauchter Sachen ausgeschlossen. Beim Kauf neuer Sachen verjähren Ansprüche des Auftraggebers wegen Mängeln innerhalb von zwölf Monaten nach Entstehung, es sei denn, der Auftragnehmer hat den Mangel arglistig verschwiegen. Die gesetzliche Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche des Auftraggebers bleibt unberührt.
11. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Sind die Parteien Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so wird als Erfüllungsort für Zahlung und Lieferung sowie als Gerichtsstand der Firmensitz des Auftragnehmers vereinbart. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen Firmensitz zu verklagen.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des UN-Kaufrechts.
12. Änderungen und Nebenabreden
Ergänzungen, Änderungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; das gleiche gilt für den Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis. Der Vorrang von individuellen Vertragsabreden zwischen den Parteien nach Vertragsschluss bleibt davon unberührt.
13. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte sich in den Bedingungen eine Lücke befinden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Die Parteien trifft bei Unwirksamkeit einer Bestimmung die Pflicht, an der Schaffung von Bestimmungen mitzuwirken, durch die ein der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommender wirtschaftlicher Erfolg rechtswirksam erzielt wird.